Vereinssatzung - Prisma Bildungsplattform

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein soll mit dem Namen „Prisma   Bildungsplattform“ in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein ( e.V. )“. Der Verein hat seinen Sitz in Hagen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie seine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Außerdem erhalten die Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Eine Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden, darf keine Person

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

Sinn und Zweck des Vereins ist es, den Schülern und Studenten verschiedener Länder  im schulischen und im Allgemeinen eine bessere Erziehung voranzutreiben. Den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten zu fördern und in Koordination mit entsprechender in der BRD und im Ausland tätigen Organisationen abzuwickeln. Das Interesse der Jugendlichen für die unterschiedlichen Kulturen, Sitten, Gebräuche und Werte sollte hierbei geweckt werden. Des Weiteren wird die Förderung der Kinderhilfe und Jugendhilfe sowie Jugendpflege und Erwachsenenbildung angestrebt.

Um dies zu verwirklichen stellt sich der Verein folgende Aufgaben vor.

a) durch den Kauf oder das Anmieten geeigneter Immobilien wird sich der Verein die Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts und Büroräume zur Verfügung stellen.

b) die Einrichtung für ein Lern-, Stütz-, Aufbau und Sprachkursen für Schüler und Studenten wird organisiert und durchgeführt.

c) Um in einen wissenschaftlichen aktuellen Stand zu kommen werden Kulturabende-, Seminare Vorträge und Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus verschiedenen Ländern

d) Schüler und Studentenaustauschprogramme und Studienreisen werden organisiert und durchgeführt.

e) Für die Schüler und Studenten die aus dem In- und Ausland, die in der BRD oder im Ausland ihrer schulischen oder akademischen Ausbildung beginnen wollen, werden Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten vergeben.

f) Unterbringung der dem Verein anvertrauten Schüler und Studenten in vom Verein gemieteten Immobilien, Wahrnehmen und Vertretung der Rechte, sowie Abwicklung der anfallenden Formalitäten bei den privat oder öffentlich rechtlichen Organisationen und Ämtern durch den Verein.

g) Förderung der Erziehung und Bildung in den gesamten schulischen und außerschulischen Angelegenheiten. Förderung der Wissenschaft, des Sports und der Kunst / Musik.

Förderung von Schülern und Studenten im schulischen Rahmen,

hauptsächlich mittels Kurse.

Für die Förderung zählen vor allem die personelle, technische, soziale, kulturelle als auch die finanzielle Förderung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer  Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und anderer vergleichbarer Einrichtung in eigener Trägerschaft gemäß den landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.

Des Weiteren können für Förderungszwecke soziokulturelle Einrichtungen als auch schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten aller Abstammungen gegründet/errichtet/gemietet/betrieben werden. Hierzu gehört ebenso der eventuelle Bau bzw. Betrieb von Schulen und Kindergärten.

h) Pflege und Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit.

§ 4 Politische Neutralität

Der Verein ist neutral und verfolgt keine politischen  Absichten.

§ 5 Mitgliedschaft (Formen, Eintritt- Kündigung und Verlust)

1. Es können natürliche oder juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Zwei formen der Mitgliedschaft gibt es:
a. Ordentliches Mitglied
Diese Mitglieder haben das Recht an Vorstandwahlen als wahlberechtigte teilzunehmen und dürfen für den Vorstand selbst kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge.
b. Fördermitglied
Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Sie können nicht für den Vorstand kandidieren. Sie zahlen monatliche Förderbeiträge und unterstützen die Ziele des Vereins, die in der Satzung verankert sind.
3. Um ein Mitglied zu werden, muss man beim Vorstand einen schriftlichen Antrag gestellt werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
4. Eine Mitgliedschaft endet durch Kündigung und Ausschluss aus dem Verein.
5. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor einem Beitragsjahr durch einen eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Somit ist auch eine Kündigung nur zum Schluss eines Beitragsjahres zulässig.
6. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bliebt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands in hierzu ausdrücklich einberufenen Sitzung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied im Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
7. Die Mitglieder, die ausgeschieden sind, müssen den Mitgliedbeitrag für das laufende Jahr noch einrichten.
8. Der Vorstand beruft einen Arbeitskreis, dessen Aufgabe die Werbung und Betreuung von Fördermitgliedern und die Gewinnung von Spenden ist.

§ 6 Organe des Vereins

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins. Durch ein Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen bzw. besondere Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und aus 3 Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. und 2. Vorsitzende. Beide zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 7 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief oder E-Mail oder Messanger schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Tag. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand muss sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzen.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren Gewählt.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
  9. Zu Beginn ihrer Amtszeit verteilen die Vorstandsmitglieder die Aufgabenbereiche untereinander.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten, d.h. ordentlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Jedes zweite Kalenderjahr wird eine ordentliche Mitgliedsversammlung einberufen.
  3. Eine Mitgliedsversammlung erfolgt durch einen Schreiben mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder vom Schriftführer geleitet.
  6. Sofern dem Gesetz oder der Satzung nichts entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
  7. Die Beschlüsse der Versammlung ist von dem Vorsitzenden oder von dem Schriftführer oder von dem von den gewählten Protokollführern eine zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  8. Die Versammlung hat folgende Rechte:
    • a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • b) Festsetzung des Jahresbeitrages
    • c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • d) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    • e) Entlastung des Vorstandes

§ 9 Finanzen

  1. Der Verein kann durch Übersetzungshilfen, Veranstaltungen, Kurse und durch sein Vereinslokal Überschüsse erzielen.
  2. In einem Konto wird das Vereinsgeld aufbewahrt. Das Geld kann nur durch den Vorsitzenden oder vom Kassierer abgehoben werden.
  3. Durch dieses Vereinsgeld werden die Zwecke und die Aufgaben verwirklicht.
  4. Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
  5. Ausgaben sowie Einnahmen aller Art müssen schriftlich belegt werden.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben.
  2. Staffelung, Höhe, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.

§ 11 Zusammenarbeit

Der Verein kann mit anderen Vereinen Kontakt aufnehmen.

§ 12 Niederlassung des Vereins

Eine weitere Niederlassung kann durch Beschluss des Vorstandes eröffnet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 14 Rechtliche Beschlüsse

  1. Die Bestimmung des Vereinsgesetzes in Deutschland gelten für die in der Satzung fehlenden Punkte.
  2. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

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